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   OLG Hamm, 27.03.2012 - II-2 WF 213/11   

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OLG Hamm, 27.03.2012 - II-2 WF 213/11 (https://dejure.org/2012,9971)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2012 - II-2 WF 213/11 (https://dejure.org/2012,9971)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. März 2012 - II-2 WF 213/11 (https://dejure.org/2012,9971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge wegen Abwesenheit des anderen Elternteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge wegen Abwesenheit des anderen Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1096
  • FamRZ 2012, 1657
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Naumburg, 17.02.2003 - 8 UF 189/02

    Keine Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen Verbüßung von Strafhaft

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Die mit der Auslandsinhaftierung des Antragsgegners verbundenen Behinderungen in der Ausübung des Sorgerechts erlauben damit für sich isoliert betrachtet noch nicht die Annahme einer tatsächlichen Verhinderung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.1996 - 15 W 434/95 - FamRZ 1996, 1029; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 8 UF 189/02 - FamRZ 2003, 1947; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2011 - 5 WF 137/01 - OLGR 2002, 6; vgl. auch zur Untersuchungshaft OLG Köln, Beschluss vom 01.06.1977 - 16 Wx 51/77, 16 Wx 60/77 - FamRZ 1978, 623).

    Ab wann dies der Fall sein kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2003 - 10 UF 760/02 - FamRZ 2003, 1038: Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren und 2 Monaten; vgl. aber OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 8 UF 189/02 - FamRZ 2003, 1947).

  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 2 WF 420/03

    Mutwilligkeit eines gerichtlichen Umgangsverfahrens; Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Soweit das Amtsgericht darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin nicht zuvor die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen habe, ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt grundsätzlich nicht Voraussetzung für das Entstehen des Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Verfahren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18.12.2003 - 2 WF 420/03 - FamRZ 2004, 1116; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2011 - NJW-RR 2011, 1577, jeweils zum Umgangsverfahren).

    Auch wenn - wie der Bezirksrevisor beim Landgericht Detmold ausführt - ein Rechtsanspruch auf Beratung durch das Jugendamt in § 18 SGB VIII normiert ist, haben die Eltern nach wie vor das Recht, unmittelbar um gerichtliche Hilfe nachzusuchen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.12.2003 - 2 WF 420/03 - FamRZ 2004, 1116, zum Umgangsverfahren).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04

    Ruhen der elterlichen Sorge bei Abwesenheit eines Elternteils

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Hieraus folgt, dass eine bloße physische Abwesenheit nicht ausreicht, wenn der vermeintlich verhinderte Elternteil, etwa durch den anderen Elternteil oder Hilfskräfte, das Kind versorgt weiß und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04 - FamRZ 2005, 29).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2008 - 9 UF 53/08

    Elterliche Sorge: Ruhen während langfristiger Inhaftierung eines Elternteils in

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Hinzukommen muss, dass aufgrund der Verbüßung der Strafhaft die Kommunikationsmöglichkeiten, die unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung des elterlichen Sorgerechts sind, nicht in ausreichendem Maße gegeben sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2008 - 9 UF 53/08 - FamRZ 2009, 237).
  • OLG Dresden, 27.02.2003 - 10 UF 760/02

    Entzug der elterlichen Sorge bei Inhaftierung der allein sorgeberechtigten Mutter

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Ab wann dies der Fall sein kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2003 - 10 UF 760/02 - FamRZ 2003, 1038: Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren und 2 Monaten; vgl. aber OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 8 UF 189/02 - FamRZ 2003, 1947).
  • OLG Hamm, 03.03.2011 - 8 WF 34/11

    Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren wegen unterbliebener

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Soweit das Amtsgericht darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin nicht zuvor die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen habe, ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt grundsätzlich nicht Voraussetzung für das Entstehen des Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Verfahren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18.12.2003 - 2 WF 420/03 - FamRZ 2004, 1116; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2011 - NJW-RR 2011, 1577, jeweils zum Umgangsverfahren).
  • OLG Rostock, 30.11.2007 - 10 WF 204/07

    Prozesskostenhilfeantrag für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Anders als etwa die allein deklaratorisch wirkende Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis nach § 1673 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2007 - 10 WF 204/07 - FamRZ 2008, 1090), tritt bei einer tatsächlichen Verhinderung erst mit der gerichtlichen Feststellung der Verhinderung das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB ein.
  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 5 WF 137/01

    Elterliche Sorge, Ruhen, Strafhaft

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Die mit der Auslandsinhaftierung des Antragsgegners verbundenen Behinderungen in der Ausübung des Sorgerechts erlauben damit für sich isoliert betrachtet noch nicht die Annahme einer tatsächlichen Verhinderung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.1996 - 15 W 434/95 - FamRZ 1996, 1029; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 8 UF 189/02 - FamRZ 2003, 1947; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2011 - 5 WF 137/01 - OLGR 2002, 6; vgl. auch zur Untersuchungshaft OLG Köln, Beschluss vom 01.06.1977 - 16 Wx 51/77, 16 Wx 60/77 - FamRZ 1978, 623).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2001 - 1 UF 169/01

    Kindesvermögenermögen, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Die mit der Auslandsinhaftierung des Antragsgegners verbundenen Behinderungen in der Ausübung des Sorgerechts erlauben damit für sich isoliert betrachtet noch nicht die Annahme einer tatsächlichen Verhinderung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.1996 - 15 W 434/95 - FamRZ 1996, 1029; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 8 UF 189/02 - FamRZ 2003, 1947; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2011 - 5 WF 137/01 - OLGR 2002, 6; vgl. auch zur Untersuchungshaft OLG Köln, Beschluss vom 01.06.1977 - 16 Wx 51/77, 16 Wx 60/77 - FamRZ 1978, 623).
  • OLG Hamm, 13.02.1996 - 15 W 434/95
    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
    Die mit der Auslandsinhaftierung des Antragsgegners verbundenen Behinderungen in der Ausübung des Sorgerechts erlauben damit für sich isoliert betrachtet noch nicht die Annahme einer tatsächlichen Verhinderung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.1996 - 15 W 434/95 - FamRZ 1996, 1029; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 8 UF 189/02 - FamRZ 2003, 1947; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2011 - 5 WF 137/01 - OLGR 2002, 6; vgl. auch zur Untersuchungshaft OLG Köln, Beschluss vom 01.06.1977 - 16 Wx 51/77, 16 Wx 60/77 - FamRZ 1978, 623).
  • OLG Köln, 01.06.1977 - 16 Wx 51/77
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 2 WF 238/13

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betr.das Ruhen der elterlichen Sorge

    Der Senat habe seinerzeit die Beiordnung in dem Verfahren II-2 WF 213/11 ausgesprochen.

    Vorliegend ist das Merkmal der "tatsächlichen Verhinderung" im Sinne des § 1674 BGB ist mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wie auch der rechtlichen Würdigung behaftet, so dass eine Beiordnung erforderlich erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2012 - II-2 WF 213/11 - FamRZ 2012, 1657).

    Ein tatsächliches Ausübungshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von dem Elternteil selbst ausgeübt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2012 - II-2 WF 213/11 - FamRZ 2012, 1657).

    Hieraus folgt, dass eine bloße physische Abwesenheit nicht ausreicht, wenn der vermeintlich verhinderte Elternteil, etwa durch den anderen Elternteil oder Hilfskräfte, das Kind versorgt weiß und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04 - FamRZ 2005, 29; Senat, Beschluss vom 27. März 2012 - II-2 WF 213/11 - FamRZ 2012, 1657).

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